Der Schachklub Horb e.V., mit Sitz in Horb/Neckar, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung..
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von Wettkämpfen im Rahmen der Wettkampfordnung des Deutschen Schachbundes e.V. Berlin, einschl. sportlicher Jugendpflege.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Schachklub Horb e.V. soll auf einstimmigen Beschluß seiner Mitglieder in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme belegter Aufwandsentschädigungen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Minderjährige volljährig ist.
Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
Die Höhe des jährlich fälligen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Personen, die sich um die Förderung des Schachsports besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht befreit.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
Durch den Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung zu befolgen und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.
Falls ein Mitglied diese Verpflichtung nicht befolgt, kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss oder die Mitgliederversammlung mit mehrheitlichem Beschluss den Ausschluss dieses Mitglieds bestimmen.
Ein sonstiger Austritt muss vom austretenden Mitglied schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden. Der Austritt erfolgt zum Monatsende der schriftlichen Kündigung.
Durch den Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung zu befolgen und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen.
Falls ein Mitglied diese Verpflichtung nicht befolgt, kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss oder die Mitgliederversammlung mit mehrheitlichem Beschluss den Ausschluss dieses Mitglieds bestimmen.
Ein sonstiger Austritt muss vom austretenden Mitglied schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden. Der Austritt erfolgt zum Jahresende der schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Die Organe des Vereins sind
Die Interessen des Vereins werden von einem Vorstand vertreten. Dieser wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung entlastet und neu gewählt. Sofern die Entlastung nicht erfolgt, gilt der Vorstand als abgewählt. Eine sonstige Abwahl ist nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, mit Mehrheitsbeschluss möglich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden oder von 10% aller Mitglieder nach schriftlichem Antrag beim Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Ein Vorstandmitglied kann höchstens zwei Vorstandsämter übernehmen.
Die Vertretung des Vereins nach außen und innen erfolgt
Über eine Erweiterung des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung.
Die in einer Mannschaft gemeldeten aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den ausgeschriebenen Turnieren teilzunehmen. Im Verhinderungsfall muss der Spieler den Spielleiter oder Mannschaftsführer spätestens am Vereinsspielabend vor dem Turnier benachrichtigen.
Über die Art und Ausführung von Turnieren zu Vereinsmeisterschaften befindet die Mitgliederversammlung. Für die organisatorische Abwicklung ist als Vorstandsmitglied der Spielleiter des Vereins zuständig. Der Spielleiter wirkt allein als Schiedsrichter bei Differenzen während eines Turnieres. Im Verhinderungsfall wird er durch alle anwesenden Vorstandsmitglieder als Schiedsgericht vertreten.
Den Turnieren liegen die Spielregeln des Deutschen Schachbundes e.V. zugrunde. Dem Spielleiter obliegt in Zweifelsfällen die Auslegung der Spielregeln. Diese Auslegung gilt als Tatsachenentscheidung während eines Turnieres und kann nicht angefochten werden.
Die Mannschaftsaufstellungen erfolgen vom Vorstand nach Vorschlag des Spielleiters. Der Aufstellung gehen jeweilige Mannschaftsbesprechungen voraus. Sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, gilt der Vorschlag des Spielleiters.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden jährlich einberufen. Der Termin muss spätestens 14 Tage vorher bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt per E-Mail an alle Vereinsmitglieder bzw. per Post wenn keine E-Mail-Adresse bekannt ist.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden erstellt, Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Beginn der Versammlung beim 1. Vorsitzenden zu stellen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst. Das Protokoll wird vom Vorstand unterzeichnet und per E-Mail bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in EDV-Systemen der Vorstandsmitglieder, insbesondere des Kassierers, gespeichert, genutzt und verarbeitet.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) auf. Diese werden in den EDV-Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Schachverbands Württemberg e.V. (SVW) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an diese beiden Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, die ausgeübte Sportart und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
Im Rahmen von Verbandsspielen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen werden Ergebnisse und besondere Ereignisse an den SVW gemeldet.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(7) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Vereinsauflösung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich, sofern mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder erschienen sind.
Ergänzend zu dieser Satzung gilt das BGB, insbesondere § 21-79 Juristische Personen/Vereine.
Diese Satzung kann nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.07.2018 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.